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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Cieslik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Vermieterin/Auftragnehmerin (Fa. Cieslik GmbH) und dem Mieter/Auftraggeber/Besteller usw. (im Folgenden AG genannt) gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cieslik GmbH. Diese sind einzusehen unter www.cieslik.de.

2. Entgegenstehende oder abweichende Verkaufs-, Vertrags- oder sonstige Geschäftsbedingungen werden einvernehmlich abbedigungen. Gegenbestätigungen von Vertragspartnern (AGs) unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen sind unwirksam; mit der Folge, dass ausschließlich die AGBs der Cieslik GmbH maßgeblich sind und bleiben.

3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden den Vertragspartnern (AGs) der Cieslik GmbH in Textform bekanntgegeben. Sie gelten grundsätzlich als genehmigt, wenn der jeweilige Vertragspartner nicht innerhalb von 4 Wochen in Textform Widerspruch erheben sollte.

4. Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Einzelvereinbarungen, einschließlich von Verkaufs- und Mietbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der textlichen Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedigung oder Änderung dieser Bestimmung.

§ 2 Vertragsabschluss

Angebote der Cieslik GmbH sind freibleibend. Aufträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den AG aufgrund des Angebotes der Cieslik GmbH schriftlich bestätigt werden. Sollte eine in Textform erstellte Auftragsbestätigung/Bestellung/Vertrag nicht vorliegen, kommt der Vertrag im Falle einer zwischenzeitlichen Abnahme/Inbetriebnahme/Übergabe der Mietgegenstände zu den Konditionen des Angebotes und den Bedingungen der Cieslik GmbH gemäß Angebot/Vertragsentwurf zustande. In jedem Fall wird der AG mit Übergabe des Baustellenaufzuges Betreiber der Anlage und ist dann für die Verkehrssicherungspflichten und die Einhaltung der geltenden
Betriebssicherheitsverordnungen verantwortlich.

§ 3 Vertragsgegenstand

1. Der Vertragsinhalt richtet sich ausdrücklich und ausschließlich nach den jeweiligen Einzelverträgen. Dies gilt auch für den jeweiligen Leistungsumfang; insbesondere nach Art und Inhalt der Mietauslieferungs- und Rücknahmeprotokolle.

2. Zudem wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den An- bzw. Abtransport von Maschinen und Geräten eine freie Zufahrt durch den AG gewährleistet sein muss. Zusatzkosten trägt jeweils der AG. Zudem ist mieterseits/bestellerseits eine geeignete ebenmäßige und den statischen Voraussetzungen entsprechende Aufstellfläche zu gewährleisten.

3. Dasselbe gilt für eine adäquate Stromversorgung und Genehmigungen gleich welcher Art. Auch öffentlich-rechtliche Vorgaben sind ausschließlich seitens des AGs einzuholen/zu gewährleisten.

4. Montagebedingte Zusatzkosten hat der AG zu tragen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anlieferung, Aufstellung und dem Abbau von Baustellenaufzügen und sonstigen Gerätschaften.

5. Die Cieslik GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung der geschlossenen Einzelverträge Dritter zu bedienen. Darüber hinaus hat der AG grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich befähigtes Personal eingesetzt wird und die öffentlichen und herstellerseitigen Vorgaben beachtet werden.

6. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung der Cieslik GmbH infolge von geänderten gesetzlichen Regelungen in der bisher praktizierten oder vorgesehenen Art und Weise nicht mehr zulässig oder möglich, hat der AG für die Umsetzung/Einhaltung der geänderten Bedingungen Sorge zu tragen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt
grundsätzlich der AG.

§ 4 Mietzins und Preise

1. Sämtliche Preise und Zahlungskonditionen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelverträgen/Mietverträgen. Ansonsten gilt als vereinbart, dass sich die Mietpreise grundsätzlich auf einen Einschichtbetrieb (5-Tage Woche/8 Std./Tag) beziehen und die Berechnung vom Tag des Abtransportes bis zum Tag des Rücktransportes auf das Betriebs-/Lagergelände der Cieslik GmbH erfolgt.

2. Bei Verlängerungswünschen ist der Antrag schriftlich mindestens 1 Woche vor dem ursprünglich beabsichtigten Mietzeitende (Mindestmietzeit) zu stellen.

3. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuern. Mietzinszahlungen sind grundsätzlich 4 Wochen im Voraus zu entrichten. Die Nebenkosten sind unmittelbar nach Erhalt der Rechnung fällig. Dasselbe gilt auch bei der Veräußerung von Handelswaren.

4. Sämtliche Preise gelten im Übrigen ab Lager Werne zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug werden 9% Zinsen über dem jeweiligen Basisdiskontsatz nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro vereinbart.

5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Cieslik GmbH berechtigt, die Leistungen mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche einzustellen bzw. die Maschinen abzustellen oder kostenpflichtig zu demontieren und abzuholen. Für die Wiederbereitstellung wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 750,00 € fällig, zzgl. der erneuten Verbringungs-, An- und Abfahrkosten. Zudem ist die Cieslik GmbH nach der 2. Mahnung auch berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und danach Schadensersatz bis zur vertragsgemäßen Beendigung zu verlangen.

6. Der AG ist zur Aufrechnung oder zum Rückbehalt jeglicher Leistungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche gegen die Cieslik GmbH unbestritten sind oder rechtskräftig durch Urteil oder Vergleich festgestellt wurden.

§ 5 Unterhaltung/Wartung/Pflege

1. Der AG ist grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Mietgegenstände auf eigene Kosten bis zur Rückgabe pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen und instand zu halten. Er hat jederzeit Sorge dafür zu tragen, dass das Material dem Zugriff unberechtigter Dritter entzogen bleibt. Ggf. ist das Gerät auch außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse, Diebstahl, Sachbeschädigung zu schützen. Der Zugang von außen muss Dritten durch geeignete Maßnahmen verwehrt bleiben. Bei Rückgabe der Mietgegenstände hat der AG zuvor für eine geordnete, zugängliche und abholbereite Zusammenstellung nach Vorgabe der Cieslik GmbH Bereitstellungsvorgabe) zu sorgen.

2. Im Fall einer Einwirkung auf das Mietmaterial durch Dritte, auch Vollstreckungs-, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen hat der AG unverzüglich auf eigene Kosten alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte zu unternehmen, um das Mietmaterial zu Gunsten der Cieslik GmbH frei von Rechten Dritter verfügbar zu halten bzw. wieder verfügbar zu machen. Insoweit sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Mietgegenstände alleiniges Eigentum der Cieslik GmbH sind. Werden Mietgegenstände kurzfristig oder vorübergehend mit einem Grundstücks- oder Hausgrundstücksteil verbunden oder aber in ein Gebäude oder eine Anlage eingefügt, so geschieht dies nur zu vorübergehenden Zwecken mit der Absicht einer späteren Trennung, insbesondere bei Beendigung des Mietverhältnisses.

3. Insoweit wird nochmals darauf hingewiesen, dass die von der Cieslik GmbH   angebrachten Schilder, Nummern und sonstigen Bezeichnungen und Aufschriften nicht beschädigt, abgeändert, entfernt oder unkenntlich gemacht werden dürfen; und zwar zur Gewährleistung einer jederzeitigen Identifizierung.

4. Herstellerseitig vorgeschriebene Wartungen während der Mietzeit erfolgen auf Kosten des Mieters. Die Schmierung von Zahnstangen hat wöchentlich mit vorgegebenen Schmiermitteln zu erfolgen.

5. Der AG ist für die Einhaltung der Herstellervorgaben, Bedienungsanweisungen und der sonstigen Verkehrssicherungspflichten z. B. Unfallverhütungs-/Arbeitsschutzbestimmungen, Erstellung des bauseitigen Notfallplanes, Anbringung von Warnhinweisen, Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, Prüfung des Baustellenaufzuges nebst Zubehör vor Inbetriebnahme, Einhaltung der gültigen Betriebssicherheitsverordnung, Beleuchtung, ZÜS-Prüfungen und Vorgaben, öffentlichen u. sonstigen Meldepflichten, Genehmigungen, der Verhinderung und ggf. Beseitigung von Umweltschäden verantwortlich.

6. Der AG ist verpflichtet, die Mietgeräte bei Aufstellung auf etwaige Schäden zu untersuchen und unverzüglich schriftlich eventuelle Beschädigungen bei/nach Aufstellung anzuzeigen.

7. Der AG haftet für alle Beschädigungen (auch Vandalismus, Diebstahl, usw.) sowie für das Abhandenkommen der Mietgeräte während der Dauer der Überlassung.

8. Der AG ist verpflichtet, die Mietgegenstände zugunsten der Cieslik GmbH für die Dauer der Mietzeit mit einer Maschinenversicherung zum Neuwert einschließlich aller Nebenkosten zu versichern. Er ist insoweit verpflichtet, eine separate Maschinenbruchversicherung abzuschließen, sowie für die Gefahr des Unterganges pp. eine eigene Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Diesbezüglich hat der AG auch Vorkehrungen gegen Untergang, Diebstahl und Vandalismus zu treffen. Auf die jeweiligen Selbstbehalte in Höhe von bis zu 2.500,00 € pro Schadensfall wird ausdrücklich hingewiesen. Weiter wird explizit darauf hingewiesen, dass Kabel und Schleppleitungen von der Maschinenversicherung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist der AG der Cieslik GmbH auch zur Unterhaltung einer eigenen Haftpflicht und Betriebshaftpflicht verpflichtet und die entsprechenden Policen auf erste Anforderung nebst Zahlungsnachweis beizubringen.

9. Darüber hinaus verpflichtet sich der AG die Cieslik GmbH von sämtlichen im Zusammenhang mit der Vermietung stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen und für ihm zurechenbaren Schäden zu haften.

§ 6 Meldepflicht und Untervermietung

Der AG ist ohne ausdrückliche Gestattung nicht befugt unterzuvermieten; bzw. Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder den Gebrauch und die Nutzung in sonstiger Weise Dritten in vertragswidriger Weise zu gestatten. Darüber hinaus dürfen die Mietgegenstände und der Aufstellungsort nicht ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Cieslik GmbH geändert werden. Der AG ist verpflichtet, auf erste Anforderung der Cieslik GmbH sofort Auskunft über den jeweiligen Aufenthaltsort und die Benutzer des Mietmaterials zu geben. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit berechtigt die Cieslik GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrages, sowie zur Geltendmachung darüberhinausgehenden Schadensersatzes.

§ 7 Montage-/ Transport-/ Zusammenstellungskosten

Die Montage und Demontage erfolgen bauseits. Bei Montage, Demontage und Transport durch die Cieslik GmbH werden die Kosten nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt im Falle einer ungeordneten Zusammenstellung der Mietgegenstände bei Rückgabe an die Cieslik GmbH. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Mietzeit für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bereitstellung der Mietgegenstände zur Abholung durch die Cieslik GmbH verlängert; so, wie auch die Verpflichtung zur Mietzinszahlung gem. § 4 der AGBs.

§ 8 Verankerung

Die Anbringung und Demontage der notwendigen Verankerungen an Gebäuden oder sonstigen Tragwerken erfolgt auf Verantwortung und Rechnung des AGs. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen und gilt insoweit als vertraglich vereinbart, dass Teile der Wandanker oder zumindest aber die entsprechenden Löcher in oder am Gebäude verbleiben
und der AG für diesen Zustand verantwortlich zeichnet.

§ 9 Haltestellenübergänge/Etagensicherungstüren

Die Haltestellenübergänge sind grundsätzlich durch den AG gemäß den TRBS-Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.

§ 10 Wartung

Die Wartung und Pflege der Mietobjekte gemäß den Herstellervorgaben durch eine befähigte Person obliegt während der gesamten Mietzeit dem AG. Die Wartungs- und Pflegearbeiten sind entsprechend zu dokumentieren. Reparaturkosten und nicht versicherte Schäden gehen ausschließlich zu Lasten des AGs. Dieser haftet auch für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

§ 11 Haftung

Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet die Cieslik GmbH uneingeschränkt. Die Haftung bei sonstiger Fahrlässigkeit, Verzug und Unmöglichkeit, sowie für die Verletzung einer Vertrags- oder Nebenpflicht wird für die Cieslik GmbH ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 12 Leistungshindernisse/höhere Gewalt

Eine Pflicht zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung der Cieslik GmbH ruht so lange bei Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Streik, höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, wie Aussperrung oder behördlichen Verfügungen, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der AG ist für derartige Fälle nicht berechtigt, die Zahlung des Mietzinses zu verweigern.

§ 13 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten dürfen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dem AG sind die derzeit gültigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die DSGVO bekannt. Die einschlägigen Bestimmungen können Sie in unserer Datenschutzerklärung einsehen.

§ 14 Verjährung

Alle Ansprüche des AGs gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in 12 Monaten, beginnend mit dem Entstehungszeitpunkt; spätestens jedoch 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache.

§ 15 Gerichtsstand/Schlussbestimmungen

1. Sämtliche vertraglichen und deliktischen Ansprüche der Cieslik GmbH und ihrer Vertragspartner sowie alle gegenseitigen Rechte und Pflichten unterliegen ausschließlich den vertraglichen Absprachen und dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Vertrags- und Gerichtssprache ist ausschließlich die deutsche Sprache maßgeblich. Darüber hinaus gelten klarstellend grundsätzlich die allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen der  Cieslik GmbH.

2. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand (AG Lünen/LG Dortmund) wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausschließlich der Geschäftssitz der Cieslik GmbH in Werne vereinbart.

3. Handelswaren bleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich Eigentum der Cieslik GmbH.

4. Änderungen oder Ergänzungen der Verträge oder eventueller Einzelabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der textlichen Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedigung oder aber Änderungen dieser Bestimmung.

5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich dann, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommen. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.